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   OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18   

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OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18 (https://dejure.org/2018,55705)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18 (https://dejure.org/2018,55705)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18 (https://dejure.org/2018,55705)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 100 Abs. 1 ; MRVG NRW § 17a.
    Maßregelvollzug: Voraussetzungen für die medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der Entlassfähigkeit.

  • rechtsportal.de

    GG Art. 100 Abs. 1 ; MRVG NRW § 17a.
    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften zur medizinischen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Auch § 17a Abs. 4 S. 1 MRVG NRW, mit dem für Zwangsbehandlungen gemäß § 17a Abs. 2 MRVG NRW der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug zur nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris) bei einer medizinischen Zwangsbehandlung zu beteiligenden neutralen Stelle bestimmt worden ist, ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig.

    Des Weiteren seien die Vorgaben des § 17a MRVG zur fachärztlichen Anordnung sowie zur - zukünftigen - Überwachung und Dokumentation der Maßnahme gewahrt und genüge die vorliegend von der Antragsgegnerin beachtete Regelung des § 17a Abs. 4 S. 1 MRVG, nach welcher eine Zwangsbehandlung nach § 17a Abs. 2 MRVG NRW - lediglich - der vorherigen Einwilligung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug bedarf, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris) zur vorherigen Kontrolle einer solchen Zwangsbehandlung durch eine externe Kontrollinstanz.

    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. nur Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, Rn. 43 f.; Beschluss vom 12.08.2015 - 2 BvR 1180/15 -, Rn. 2, jew. zit. n. juris) hat zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit schwerer Nebenwirkungen sowie des Umstands, dass Psychopharmaka auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet sind und deren Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen daher in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit berührt, deutlich herausgestellt, dass es sich bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika um einen besonders schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl. auch Lindemann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. D 157, 160; Schöch, GA 2016, 553, 559 f.; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 8. Aufl., Rn. 407 ff.).

    Es hat jedoch zugleich ausgeführt (vgl. Beschluss vom 23.03.2011, a.a.O., Rn. 45 ff.), dass es dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt ist - und die mit Wirkung zum 01.09.2017 erfolgte Neuregelung der medizinischen Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug in § 17a MRVG NRW diente gerade der Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. LT-Drs. NRW 16/13470, S. 350) - mit einer klaren und bestimmten gesetzlichen Regelung auch der Anforderungen an das Verfahren solche Eingriffe zuzulassen, und dass dies auch für eine Behandlung gilt, die wie vorliegend der Erreichung des Vollzugsziels dient, also auf die Herstellung der Entlassungsfähigkeit des Untergebrachten gerichtet ist.

    Auch hat sich die Strafvollstreckungskammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass der Betroffene zur Einsicht in die Notwendigkeit der fraglichen Behandlung zur Erreichung seiner Entlassfähigkeit im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 1 MRVG NRW nicht in der Lage ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, a.a.O., Rn. 54 f. m.w.N.) Insbesondere hat die Strafvollstreckungskammer diese krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähigkeit entgegen der diesbezüglichen Darstellung in der Rechtsbeschwerde nicht allein aus dem Umstand abgeleitet, dass es nicht gelungen ist, den Betroffenen von der Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen Behandlung zu überzeugen (vgl. zu einem solchem Zirkelschluss Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 156), sondern insbesondere berücksichtigt, dass sich der Betroffene selbst ausweislich der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trotz seines von der Strafvollstreckungskammer festgestellten langjährigen und massiven psychischen Störungsbilds für psychisch gesund hält.

    Ebenso erachtet der Senat die Feststellungen dazu für rechtsfehlerfrei, dass die auf höchstens drei Monate befristete Behandlung mit Olanzapin - entsprechend den vorgenannten verfassungsgerichtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, a.a.O., Rn. 57 f., 60 f.) - zur Erreichung des Ziels der Entlassfähigkeit geeignet, erforderlich und für den Betroffenen auch zumutbar ist (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 MRVG NRW), der hiervon zu erwartende Nutzen für den Betroffenen die mit der fraglichen Behandlung verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos erscheint (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 MRVG NRW).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bei der detaillierten Begründung einzelner Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zwangsmedikation zwar zum einen ausgeführt, dass zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend den völkerrechtlichen Maßgaben, den internationalen Standards in Menschenrechtsfragen und den fachlichen Standards der Psychiatrie die Anordnung und Überwachung dieser Zwangsbehandlung durch einen Arzt unabdingbar sei (vgl. Beschluss vom 23.03.2011 a.a.O., Rn. 66 m.w.N.), und zum anderen im Hinblick auf die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, denen der Untergebrachte ausgesetzt ist, gefordert, dass der Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorausgeht (vgl. a.a.O., Rn. 70 m.w.N.).

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O., 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7.Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).

    Denn mit der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Ableitung dieses Erfordernisses aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und seiner in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - einhellig erfolgten Bewertung als materiell-rechtlicher Voraussetzung der Behandlung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese Voraussetzung, auf der überdies nach der Konzeption des § 17a MRVG NRW ebenso wie auf den weiteren im dortigen Abs. 2 formulierten Anforderungen die Einwilligung des nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs., a.a.O., S. 352) zur Wahrnehmung der Interessen gerade der keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmenden Betroffenen berufenen Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug aufbaut (bzgl. der Betreuereinwilligung bei § 1906 Abs. 3 BGB a.F. ähnl. BGH, Beschluss vom 04.06.2014, a.a.O., Rn. 18), erst während bzw. anlässlich eines vom Betroffenen gegen diese Behandlung angestrengten gerichtlichen Verfahrens erfüllt worden sein sollte.

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 185/17

    Unterbringungssache: Voraussetzung der Zulässigkeit einer ärztlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O., 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7.Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).
  • BGH, 30.07.2014 - XII ZB 169/14

    Betreuungs- und Unterbringungssache: Voraussetzungen einer gerichtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O., 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7.Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).
  • BGH, 12.09.2018 - XII ZB 87/18

    Unterbringungssache: Voraussetzung der Zulässigkeit einer ärztlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O., 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7.Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13

    Maßregelvollzug: Anforderungen an einen die Zwangsmedikation eines

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O., 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7.Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).
  • OLG Nürnberg, 23.02.2018 - 2 Ws 60/18

    Rechtsbeschwerde von Strafgefangenen- Antrags auf Anordnung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Schließlich bedarf es schon mangels einer diesbezüglichen Verfahrensrüge vorliegend auch keiner Entscheidung, ob die Strafvollstreckungskammern bei der Prüfung von Zwangsmaßnahmen nach § 17a MRVG NRW im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG "regelmäßig" gehalten sind, den Betroffenen mündlich anzuhören (so bezüglich der gerichtlichen Zustimmung nach Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayMRVG i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.02.2018 - 2 Ws 60/18 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2018 - 2 Ws 79/18

    Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung: Notwendigkeit erneuter

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Im Übrigen bezweifelt der Senat ein derart allgemein formuliertes, nicht allein auf die hinreichende Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall (vgl. hierzu Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 6 m.w.N.) abstellendes Anhörungserfordernis, das sich im Unterschied zur Regelung des Verfahrens zur gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung etwa in § 26 Abs. 4 S. 5 PsychKG M-V oder in § 20 Abs. 5 S. 4 PsychKHG BW i.V.m. § 319 FamFG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2018 - 2 Ws 79/18 -, juris) weder aus der vorliegend maßgeblichen Gesetzeslage ergibt noch vom Bundesverfassungsgericht in seinen detaillierten Vorgaben zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Zwangsbehandlung thematisiert wurde.
  • BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 1180/15

    Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. nur Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, Rn. 43 f.; Beschluss vom 12.08.2015 - 2 BvR 1180/15 -, Rn. 2, jew. zit. n. juris) hat zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit schwerer Nebenwirkungen sowie des Umstands, dass Psychopharmaka auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet sind und deren Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen daher in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit berührt, deutlich herausgestellt, dass es sich bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika um einen besonders schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl. auch Lindemann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. D 157, 160; Schöch, GA 2016, 553, 559 f.; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 8. Aufl., Rn. 407 ff.).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16

    Anordnung von Zwangsmedikation

    Auszug aus OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18
    Vielmehr erachtet der Senat die dieser Regelung ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zugrunde liegende Erwägung für zumindest vertretbar (ähnlich zur externen ex ante-Prüfung durch die dortige Fachaufsicht in Hessen gemäß § 7a Abs. 5 MVollzG HE auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. Rdn. D 172), dass gerade der - im Übrigen gegenüber der psychiatrischen Einrichtung gemäß § 31 Abs. 2 MRVG NRW umfassend überprüfungs- und auskunftsberechtigte - Landesbeauftragte für die Aufgabe, als neutrale Stelle die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, besonders gut geeignet sei, "weil dort sowohl die Prüfung der medizinischen als auch der rechtlichen Aspekte einer zwangsweisen Behandlung mit dem vorhandenen Personal sichergestellt werden kann" (LT-Drs. a.a.O., S. 352) und es dem Landesbeauftragten ebenso wie der Einrichtung selbstverständlich unbenommen bleibe, im Einzelfall vor einer Entscheidung den Rat externer Sachverständiger einzuholen.
  • OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19

    Maßregelvollzug; medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der

    Der nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 MRVG NRW erforderliche Versuch, vor einer auf die Erreichung der Entlassfähigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug Untergebrachten gerichteten medizinischen Zwangsbehandlung mit dem nötigen Zeitaufwand dessen Zustimmung zu erreichen, sowie die insofern im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erforderlichen Feststellungen müssen sich - auch bei einer wiederholten Anordnung dieser Maßnahme - auf die jeweils konkret beabsichtigte Behandlung beziehen (Fortführung Senat, Beschluss vom 03.12.2018 - III-1 Vollz(Ws) 311/18 -, juris).

    Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich des mit Senatsbeschluss vom 03.12.2018 (III-1 Vollz(Ws) 311/18) abgeschlossenen früheren Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

    Einen ersten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23.04.2018, mit dem sie diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen hatte, da die von der Klinik beabsichtigte Zwangsmedikation gemäß § 17a MRVG NRW rechtmäßig angeordnet worden sei, hat der Senat auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 03.12.2018 (III-1 Vollz(Ws) 311/18, juris) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

    Insofern nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 03.12.2018 (a.a.O.) Bezug.

    Denn es liegt nach der schon im Beschluss vom 03.12.2018 (a.a.O.) dargelegten Ansicht des Senats auf der Hand, dass sich der Versuch, im Sinne dieser Norm die Zustimmung eines hinreichend aufgeklärten Betroffenen zu erreichen, unter Beachtung der o.g. verfassungsgerichtlichen Anforderungen, dass ein Betroffener über das Ob und Wie einer Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden darf, auf die konkret beabsichtigte Behandlung, hier also auf die erneute, auf bis zu drei Monate angelegte Verabreichung von Olanzapin (Zypadhera, 405 mg) beziehen muss.

    Da es sich bei diesen Anforderungen - wie der Senat bereits im o.g. Beschluss vom 03.12.2018 (a.a.O.) dargelegt hatte - um eine materiell-rechtliche Voraussetzung der konkret beabsichtigten und dem Betroffenen angekündigten Zwangsbehandlung handelt und daher auch nicht nachgeholt werden kann, ist die Sache im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif und bedarf es keiner Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer.

  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Der gerichtliche Rechtsschutz in Maßregelvollzugsrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des PsychKG Bln vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016 S. 336) am 29. Juni 2016 weiterhin unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 StVollzG Rdnr. 1; ebenso [wohl] - unter Geltung der landesrechtlichen Vorschriften zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019 - III-1 Vollz [Ws] 415/19 -, juris Rdnr. 7, und 3. Dezember 2018 - III-1 Vollz [Ws] 311/18 -, juris Rdnr. 9; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. August 2013 - 1 Ws [Vollz] 76/13 -, juris Rdnr. 12).

    Soweit das OLG Nürnberg (a. a. O., StraFo 2018, 261) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die Schutzstandards für die Zwangsbehandlung in allen Fällen der Unterbringung gleich hoch sein müssen (Beschluss vom 19. Juli 2017, a. a. O., juris Rdnr. 35 m. w. Nachw. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes), eine mündliche Anhörung als "grundsätzlich unabdingbar" bezeichnet hat, folgt der Senat dieser Auffassung für die hier einschlägigen Regelungen des Berliner Landesrechts nicht (ablehnend auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 24 [zu § 17a MRVG NW]).

    Es sind deshalb über die Darstellung des bisherigen Verlaufs der Unterbringung - einschließlich etwaiger bereits durchgeführter Zwangsbehandlungen und deren Ergebnis - hinaus regelmäßig und soweit möglich konkrete Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, welchem Ziel die Zwangsbehandlung dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26), aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die (krankheitsbedingte) Einsichtsunfähigkeit des Untergebrachten bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25), welche ernsthaften Versuche unternommen worden sind, die Zustimmung des Betroffenen zu der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung zu erlangen - einschließlich der Darstellung, wann, durch wen, in welcher Situation und mit welchem zeitlichen Aufwand dies (jeweils) geschehen ist - (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 17, 21 und 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.; OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 80 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 11), auf welcher Tatsachenbasis, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die erforderliche Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden vorgenommen hat und welche ärztlichen Anordnungen konkret getroffen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 28, 30, 33 f.) Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen - einschließlich eines eigenen persönlichen Kontaktes mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung sowie der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung gestellten Unterlagen - die beauftragte unabhängige Person zu welchem Ergebnis gelangt ist und wie sie dieses begründet hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 f. [betr.

  • LG Köln, 17.07.2019 - 123 StVK 98/19
    Ob der Auffassung, wonach bei der Prüfung von Zwangsbehandlungen im gerichtlichen Verfahren "regelmäßig" eine Anhörung zu erfolgen hat, zu folgen ist, kann dabei offenbleiben (dafür OLG München, Beschluss vom 04. März 2019 - 1 Ws 145/19; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 2 Ws 60/18 - zweifelnd, im Ergebnis jedoch offengelassen OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18 -, jeweils zit. nach juris).
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